Weder in der 2. Division der österreichischen Bundesliga (Red Zac Erste Liga) noch in der englischen Premier League - Stichwort: Sheffield United und die "Carlos Tévez-Affair" - steht fest, mit welchen Vereinen die kommende Saison beginnen wird.
Was die österreichische Bundesliga mit einer nüchternen Pressemitteilung meldet, nennt der Kurier - allerdings nur in der Printausgabe - "Lizenz-Groteske" und "Kasperltheater", ORF und Zeitung Österreich sprechen von einer "bürokratischen Farce" rund um die Lizenz für den Grazer AK (GAK):
Das Ständige Neutrale Schiedsgericht unter Vorsitz von Univ.-Prof. Dr.Walter Schrammel sowie den Beisitzern RA Dr. Kurt Klein (seitens des GAK) und Wirtschaftsprüfer Dr. Bernhard Vanas (seitens der Bundesliga) hat in seiner gestrigen Sitzung den vom Protestkomitee der Bundesliga im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens gegen den GAK gefassten Beschluss wegen eines sogenannten "Formalfehlers" für nichtig erklärt, weil das Protestkomitee bei seiner Entscheidung, mit der dem GAK die Lizenz für die Red Zac Liga verweigert wurde, nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt war.
Nach § 14 der Statuten der Bundesliga müssen der Vorsitzende und stv. Vorsitzende des Protestkomitees, das über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des für die Lizenzierung zuständigen Senates 5 entscheidet, "akademisch graduierte Juristen" sein. Diese Bestimmung wurde bei der Entscheidung über den GAK nicht eingehalten.
Dass das Schiedsgericht die Entscheidung des Protestkomitees aufgehoben hat, ist daher kein "Kasperltheater", sondern eine rechtliche Notwendigkeit: Mängel in der Zusammensetzung eines Spruchkörpers verletzen das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Dem Schiedsgericht blieb also gar nichts übrig, als die Entscheidung des Protestkomitees aufzuheben.
Nun muss das Protestkomitee neuerlich entscheiden, wobei schon über die nächste Rechtsfrage gestritten wird: Darf bzw. durfte der GAK noch Unterlagen nachreichen?
Laut dem Lizenzierungshandbuch der Bundesliga sind "neue Beweismittel und neues Vorbringen ... nur bis zum Ablauf der Protestfrist" (10. Mai) zulässig (Seite 32, Punkt E). GAK-Präsident Stephan Sticher, der meint, der GAK könne nun "neue Unterlagen einfließen lassen", liegt also wohl falsch. Das Protestkomitee wird aufgrund der ursprünglich vorgelegten Unterlagen entscheiden müssen, könnte diese aber natürlich anders bewerten als im ersten Protestverfahren.
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